Freunde der Kunst- und Museumsbibliothek der Stadt Köln e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Freunde der Kunst- und Museumsbibliothek der Stadt Köln e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst- und Museumsbibliothek / Rheinisches Bildarchiv der Stadt Köln, im folgenden Kunst- und Museumsbibliothek genannt. Durch seine Aktivitäten will der Verein die Kunst- und Museumsbibliothek bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ideell, sachlich und finanziell unterstützen. Hierzu gehören insbesondere die Erwerbung wertvoller Stücke und Sammlungen zur Ergänzung des Bestandes, die Unterstützung bei wissenschaftlichen und öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten, wie z. B. Ausstellungen, Vorträge, wissenschaftliche Publikationen, sowie die Vermittlung unentgeltlicher Dienstleistungen nach Maßgabe des aktuellen Bedarfs. Ein Ziel ist es, darauf hinzuwirken, dass die Stadt Köln, die bisher auf drei Standorte verteilte Institution der Kunst- und Museumsbibliothek zusammenlegt und in einem eigenen Haus verankert.
2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecken verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Der Verein kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Kunst- und Museumsbibliothek und um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie haben den Status von Mitgliedern, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Auf Wunsch des Förderers wird seine besondere Zuwendung in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist im ersten Halbjahr in einer Summe zu entrichten.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf eines Geschäftsjahres werden anteilige Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von drei Monaten einzuhalten ist.
Als Austrittserklärung ohne schriftliche Anzeige gilt, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag nach Mahnung an seine letzte dem Verein bekannte Anschrift nicht bis zum 30. September des laufenden Jahres entrichtet hat.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Eine grobe Verletzung der Interessen des Vereins ist auch die wiederholte Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Der Vorstand hat dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden; dagegen kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/innen, einer/einem Schatzmeister/in, einer/einem Schriftführer/in und zwei weiteren Mitgliedern. Die/Der Direktor/in der Kunst- und Museumsbibliothek gehört dem Vorstand kraft Amtes an.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Für höchstens ein Jahr ab Gründung des Vereins wird in der Gründungsversammlung ein Gründungsvorstand gewählt, für den Ziffern 1 und 2 entsprechend gelten. Der Gründungsvorstand bereitet die Arbeit des Vereins und die Wahl des ihm nachfolgenden Vorstands vor.
Der Vorstand erledigt die Geschäfte des Vereins, entscheidet über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand kann besondere Ausschüsse einsetzen, so z.B. für den Erwerb wertvoller Einzelstücke oder Sammlungen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind oder durch schriftliche Vollmacht an ein anderes Vorstandsmitglied vertreten sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren einberufen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
Vorstand wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jeweils in Gemeinschaft mit einem zweiten Vorstandmitglied vertreten.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
10. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich oder telefonisch fassen. § 32, Absatz 2 BGB gilt insoweit nicht.
§ 7 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung einer derartigen Versammlung unter Angabe von Gründen vom Vorstand schriftlich verlangen.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Dabei sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie deren Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder – beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind alle Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die mit der Einlandung vom Vorstand versandte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands mit dem Jahresabschluss und des Berichts der Rechnungsprüfer
Entlastung des Vorstands
Wahl des Vorstands
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Geschäftsjahre zwei Rechnungsprüfer, die der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht erstatten. Danach beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Ausscheiden aller Mitglieder oder durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Es bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen zur Beschlussfassung über die Auflösung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kunst- und Museumsbibliothek der Stadt Köln, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 29.04.2005 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.